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Der Friedensvertrag zwischen Ägypten und Hatti
Zum besseren Verständnis ist der Text des Vertrages -der Bearbeitung durch Prof. Dr. Elmar Edel folgend- in Paragraphen untergliedert.
Bei dem ägyptischen bzw. hethitischen Original handelt es sich um einen Fließtext, der keinerlei Unterteilung erkennen lässt.
keilschriftliche Version des Vertrages
Der Vertrag beginnt zunächst mit einer Art Vorwort, in dem nicht nur das Datum des Abschlusses -der 21. Tag des ersten Monats des Winter im 21. Regierungsjahr Ramses II- und die Namen der beiden Vertragsparteien gennant werden, sondern auch die Umstände, die zu diesem Abkommen führten.
Die Geschichte der Beziehungen zwischen Ägypten und Hatti werden erläutert, auf die Schlacht von Kadesch spielt jedoch nur die ägyptische Fassung des Textes an.
Schließlich wird festgelegt, daß nicht nur die gegenwärtigen, sondern auch die zukünftigen Herrscher (bzw. deren Söhne) beider Staaten Frieden miteinander halten und sich verbrüdern sollten.
Diese ganzen Präliminarien umfassen die ersten drei Paragraphen des Vertrages, während der vierte nun endlich auf die Verpflichtungen und Regelungen, zu denen sich beide Seite bereit erklären.
§ 4 hat einen Nichtangriffspakt zum Inhalt, der nur dann außer Kraft tritt, wenn sich eine Partei der anderen gegenüber feindselig verhält.
§ 5 bezieht sich auf einen älteren Vertrag zwischen Ägypten und Hatti, der aus der Zeit des Suppiluliuma (wahrscheinlich der sog. Kuruschtama-Vertrag) und des Muwatalli, Hattusilis Bruder, datiert und der von Hattusili und Ramses wieder aufgenommen wird.
Bei dem Kuruschtama-Vertrag handelt es sich um ein Abkommen, das möglicherweise von einem der Vorgänger des Suppiluliuma (oder von ihm selbst?) mit einem ägyptischen Pharao geschlossen wurde und der den Frieden zwischen Hatti und Ägypten sicher sollte. Wahrscheinlich beinhaltete dieser Vertrag auch die Umsiedelung in Nordanatolien ansässiger Ägypter nach Syrien, also ägyptisches Territorium.
Von dem anderen in diesem Paragraphen genannten Abkommen wissen wir nichts.
Die Paragraphen 6-9 regeln die Hilfe und Unterstützung im Kampf gegen innere und äußere Feinde, die ein Vertragspartner dem anderen im Falle eines Angriffs von dritter Seite sowie bei innenpolitischen Schwierigkeiten zukommen lassen sollte.
§ 10 soll die hethitische Thronfolge sicherstellen und Ramses garantieren, daß nach Hattusilis Tod dessen Sohn Tudhalija Herrscher des Hethiterreiches wird.
Offensichtlich war Hattusilis Stellung nur bedingt gefestigt -sicherlich gab es in Hatti immer noch gegen ihn opponierende Gruppierungen, die den legitimen Thronerben Muwattalis und ehemaligen Großkönig Mursili III aus dem Exil und auf den Thron zurückholen wollten.
Die nun folgenden Paragraphen behandelt nun die Auslieferung sowohl hoch- als auch niederrangige Flüchtlinge aus den jeweiligen Herrschaftsgebieten sowie deren mögliche Strafverfolgung in der Heimat. Eine Generalamnestie für diese und deren Familien wird erlassen.
Die letzten Paragraphen stellen eine nochmalige Zusammenfassung der vorherigen dar, sie umfassen außerdem eine Schwurgötterliste und einen Fluch gegen die vertragsbrüchige Partei bzw. einen Segensspruch für den Vertragswahrer.
Zum Schluß folgen die Siegel beider Herrscher.
ägyptische Version des Vertragstextes in Karnak
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